Hausordnung für den Bereich Märchenpark und Duftgarten

FUS Freizeit und Service Salzwedel GmbH

Diese Benutzungsanordnung gilt für alle Besucherinnen und Besucher des Märchenparks und wird mit dem Betreten des Geländes anerkannt.

§ 1 Nutzungsbedingungen

  1. Der Eintritt zum Park ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.
  2. Kindern ist der Aufenthalt und der Zutritt nur mit einer geeigneten verantwortlichen Begleitperson gestattet. Beaufsichtigen Sie bitte Ihre Kinder ständig, besonders in den wassernahen Bereichen.
  3. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf andere Besucher und verhalten sich so, dass kein anderer Besucher belästigt oder gefährdet wird. Benutzen Sie für Abfall die hierfür vorgesehenen Papierkörbe.

§ 2 Eintritt

  1. Der Besucher hat seine Eintrittskarte bis zum Verlassen des Geländes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. Tageskarten verlieren ihre Gültigkeit beim erstmaligen Verlassen des Geländes. Die Rückkehr auf das Gelände nach einem kurzzeitigen Verlassen ist nur möglich, wenn das Ticket am Ausgang mit einem Tagesstempel durch das hierzu berechtigte Personal versehen wurde.
  3. Jahreskarten gelten nur für das jeweilige Kalenderjahr. Sie sind personengebunden, nicht übertragbar.

§ 3 Warnhinweise

  1. Die Benutzung der Spielplätze, Spiel- oder Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für die Benutzung von nicht gestreuten oder nicht vom Schnee beräumten Wegen, die Benutzung von nicht beleuchteten Wegen bei Dunkelheit.
  2. Pflanzen sowie Wasser sind im übrigen nicht zum Verzehr geeignet.

§ 4 Verbote

Im Märchenpark ist den Besucherinnen und Besuchern weiter untersagt:

  1. das Benutzen von Fahrzeugen aller Art; dies gilt auch für das Fahren mit Fahrrädern, Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen zur Fortbewegung geeigneten Sport- und Spielgeräten. Rollstühle und vergleichbare, nicht gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge sind generell zugelassen. Ausgenommen hiervon sind ausgeliehene Go-Carts auf ausgewiesenen Wegen (Außenring),
  2. Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen,
  3. das Einrichten und Betreiben von Feuerstellen bzw. das Grillen, hiervon ausgenommen sind ausgewiesene Grillplätze,
  4. das Nächtigen,
  5. unbefugt Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten, Werbungen zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen,
  6. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten,
  7. im Teich zu baden oder zu angeln,
  8. an den Figuren im Märchenpark zu klettern.
  9. Der Zutritt für Hunde ist nicht gestattet.
  10. Das Beschädigen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt. Auf gemähten Rasenflächen ist das Sitzen, Liegen und Spielen gestattet, Ballspiele aller Art sind im gesamten Park untersagt.
  11. Parknutzer benutzen das Elfenbecken auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, den Elfenteich in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Bei höherer Gewalt, Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
    • Sobald ein Baden im Elfenteich erfolgt, ist dies für Kinder unter 12 Jahren  nur in Begleitung einer Aufsichtsperson unter deren ausschließlicher, Verantwortung zugelassen.
    • Das Einspringen ist untersagt.

§ 5 Fundsachen

  1. Besucher werden gebeten, eventuell aufgefundene Fundsachen an der Kasse abzugeben.

§ 6 Foto- und Filmaufnahmen

  1. Gewerbliche Tätigkeiten sowie das Fotografieren, Filmen, Aufnehmen auf Tonträgern und Ähnlichem zu gewerblichen oder anderen nicht privaten Zwecken ist nur mit Genehmigung der Geschäftsführung gestattet.

§ 7 Haftung

  1. Der Betreiber und das Personal haften nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die im Rahmen des Nutzungsverhältnisses entstehen, es sei denn, diesem oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  2. Besucher haften im Übrigen für die von ihnen verursachten Schäden.

§ 8 Rechte am eingenen Bild

  1. Werden durch Personal des Märchenparks, durch Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Vidioaufnahmen im Bereich des Parks und seiner Attraktionen zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die den Märchenpark betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Park- und Besucherordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Vidioaufnahmen im Bereich des Märchenparks hingewiesen.
  2. Durch das Betreten des Parkgeländes willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

  1. Wer gegen die Park- und Besucherordnung verstößt, oder den Aufforderungen und Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Gelände verwiesen werde

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Die Geschäftsführung